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Satzung des Tennis Club Ortenberg

§ 1
Name und Sitz

(1) Der am 15.02.2001 in 77799 Ortenberg gegründete Verein führt den Namen
Tennisclub Ortenberg.

(2) Der Sitz des Vereins ist 77799 Ortenberg.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg im Breisgau –
Registergericht eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Tennissports und
dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung sowie der
Jugendarbeit.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat jugendliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht und
erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet
werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich.

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem/der
AntragstellerIn schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur bis zum 31.12. eines Kalenderjahres möglich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich,
wenn das Mitglied nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Abmahnung den

Mitgliedsbeitrag – gegebenenfalls die Aufnahmegebühr oder die Umlage –
nicht gezahlt hat.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied
Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist
schriftlich mitzuteilen.

(5) Ein Austritt oder Ausschluss begründet keinen Anspruch auf eventuelles
Vereinsvermögen.

§ 6
Beiträge

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und
Umlagen festsetzen.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus fällig. Die Beitragszahlungen
werden per Bankeinzug erhoben.

(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, werden von der
Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Alles weitere regelt die Beitragsordnung.

§ 7
Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8
Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im
Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der
SchriftführerIn, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt
unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens vierzehn Tage vor der
Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder
dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die
Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung
erfolgt per E-Mail und durch Veröffentlichung im amtlichen Nachrichtenblatt
der Gemeinde Ortenberg.

(3) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar.

(4) Jedes Mitglied kann bis drei Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die

Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen, sind mit zwei Dritteln
Mehrheit zu fällen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und
werden nicht mitgezählt.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von
dem/der VersammlungsleiterIn und von dem/der ProtokollführerIn zu
unterzeichnen.

(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden
Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Kalenderjahr
b) Feststellung der Jahresrechnung
c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Wahl der Kassenprüfer
i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen

(9) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der SchatzmeisterIn
d) dem/der SchriftführerIn
e) dem/der/ SportwartIn
f) dem/der JugendwartIn

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den
Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich
vertreten. Für Anmeldungen zum Vereinsregister sind sie jeweils
einzelvertretungsberechtigt.
Sollte kein stellvertretender Vorsitzender direkt von der
Mitgliederversammlung gewählt worden sein, bestimmt der Vorstand nach §
10 (1), wer die Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden wahrnehmen soll.

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand
bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung auf Beanstandung durch das
Finanzamt oder das Registergericht selbständig zu ändern.

(4) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende
oder der/die SchriftführerIn oder ein weiteres gewähltes Mitglied des
Vorstandes, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/sie ist
verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder
verlangt wird.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.

(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse
einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

§ 11
Kassenprüfung

(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig
durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte KassenprüferInnen
geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 12
Satzungen des Deutschen Tennisbundes

Für Mitglieder des Vereins sind die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des
Badischen Tennisverbandes e. V. und die vom Deutschen Tennisbund und vom
Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

§ 13
Der TC Ortenberg behält sich das Recht vor eine Jugendsatzung zu erlassen.

§ 14
Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt
das Vermögen an die Gemeinde Ortenberg mit der Zweckbestimmung, dass
dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der
Jugendarbeit verwendet werden muss.

(2) Die Liquidation erfolgt durch bis zu zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Liquidatoren. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Ortenberg, den 21. April 2023

Eingetragen beim Registergericht Freiburg, VR 470829, am 12. Mai 2023